Es bleibt ihr unbenommen, von einer als rechtswidrig erkannten Rechtsanwendung in einer neuen Steuerperiode Abstand zu nehmen. Die Rechtsgleichheit wird dadurch nicht verletzt, denn eine Gleichbehandlung im Unrecht fällt ausser Betracht. Eine solche wäre nur zu prüfen, wenn die Steuerbehörde die Veranlagungen in vergleichbaren Fällen weiterhin in Abweichung von der Behandlung der Beschwerdeführer vornehmen würde. Eine solche Praxis ist aber nicht ersichtlich.