Dazu ist festzuhalten, dass auf dem Lohnausweis des betreffenden Arbeitnehmers die Ausrichtung einer Umzugsentschädigung nicht ausgewiesen wird (act. 6/5) und somit nicht belegt ist. Der Rechtsvertreter stützt sich bei seiner Aussage lediglich auf eigene Notizen. Selbst wenn die Veranlagungsbehörde in einem anderen Fall und in einer früheren Steuerperiode darauf verzichtet hätte, eine Umzugsentschädigung zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen, kann sie von dieser Einschätzung in einer späteren Steuerperiode abweichen. Es bleibt ihr unbenommen, von einer als rechtswidrig erkannten Rechtsanwendung in einer neuen Steuerperiode Abstand zu nehmen.