Insgesamt kann der Beschwerdeführer deshalb nicht als Expatriate im Sinne der ExpaV gelten, weshalb diese nicht anwendbar ist. Die Umzugskosten sind folglich nicht zum Abzug zuzulassen. 4.- Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, im Falle eines anderen Kadermitglieds der gleichen Arbeitgeberin seien die Umzugskosten nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet worden. Im Sinne der Gleichbehandlung seien die pauschalen Umzugskosten auch im vorliegenden Fall nicht als Einkommensbestandteil zu qualifizieren.