Seinen Wohnort hat er dagegen nicht an seinem Arbeitsort, sondern in der Schweiz gewählt. Dies deutet darauf hin, dass die Wahl des Wohnortes © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur aufgrund der Arbeitssitutation, sondern auch aus privaten Überlegungen getroffen wurde. Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz arbeitstätig ist, fällt eine Qualifizierung als Expatriate im Sinne der ExpaV ausser Betracht.