Dass er im Fürstentum Liechtenstein in einer neuen Funktion tätig ist, deutet darauf hin, dass er nicht wegen seiner spezialisierten Fachkenntnisse dorthin entsandt wurde. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer auch nicht als Spezialist gelten, zumal dieser in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf hinweist. Den Akten kann weiter nicht entnommen werden, dass sein Arbeitsverhältnis im Fürstentum Liechtenstein zeitlich begrenzt wäre. Der Beschwerdeführer arbeitet schliesslich für eine liechtensteinische Unternehmung im Fürstentum Liechtenstein. Seinen Wohnort hat er dagegen nicht an seinem Arbeitsort, sondern in der Schweiz gewählt.