Der Beschwerdeführer ist als Key Project Manager im Bereich Marketing tätig. Gestützt auf das Personalblatt (act. 6/2) sind dem Beschwerdeführer keine Mitarbeiter unterstellt. Er kann folglich nicht als leitender Angestellter qualifiziert werden. Welche Aufgaben er konkret erfüllt, geht aus den Akten nicht hervor. Bis 31. August 2008 war er als Account Manager in Kanada tätig. Dass er im Fürstentum Liechtenstein in einer neuen Funktion tätig ist, deutet darauf hin, dass er nicht wegen seiner spezialisierten Fachkenntnisse dorthin entsandt wurde.