Vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind dagegen die Kosten für den Umzug von Expatriates in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat. Um als Expatriate im Sinne der ExpaV zu gelten, muss es sich beim Arbeitnehmer entweder um einen leitenden Angestellten (Art. 1 Abs. 1 lit. a ExpaV) oder um einen Spezialisten (Art. 1 Abs. 1 lit. b ExpaV) handeln. Als leitende Angestellte gelten in der Regel Mitglieder der Geschäftsleitung (vgl. St. Galler Steuerbuch, a.a.O., S. 1).