c) Umzugskosten stellen grundsätzlich Lebenshaltungs- und nicht Berufskosten (Art. 26 DBG) dar. Als solche sind sie selbst dann, wenn der Umzug in einem gewissen Zusammenhang zur Berufsausübung steht, grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 16 und 19 zu Art. 34).