Die Vorinstanz führt dagegen aus, Umzugskosten stellten üblicherweise private Lebenshaltungskosten dar und seien nicht als Berufskosten abziehbar. Die zusätzlichen Berufskosten gemäss ExpaV könnten nur von Personen geltend gemacht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte