b) In der Beschwerdebegründung vom 2. September 2010 führt der Beschwerdeführer aus, als Key Project Manager bzw. Global Product Manager BU 4 sei er als Kadermitglied zu qualifizieren. Diese Qualifikation werde auch durch den Lohn, bestehend aus einem Grundgehalt und einem vom Geschäftsverlauf abhängigen Bonus von bis zu Fr. 50'000.--, bestätigt. Wenn die Umzugsentschädigung schon als Einnahme berücksichtigt werde, so müssten die effektiv angefallenen Umzugskosten zum Abzug zugelassen werden.