Entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als Expatriate ist also, dass der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber zur Berufsausübung ins Ausland entsandt wird und dies mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die zum vornherein auf eine vorübergehende Zeitdauer angelegt ist, verbunden ist (vgl. Waldburger/Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen des Arbeitgebers an Expatriates, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 1). Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.