Gestützt auf die Kompetenznorm von Art. 1 der Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) erliess das Eidgenössische Finanzdepartement am 3. Oktober 2000 die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (SR 642.118.3, abgekürzt: ExpaV). Adressaten der Verordnung sind die sogenannten "Expatriates". Dazu gehören gemäss Art. 1 Abs. 1 ExpaV leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (lit.