a) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 DBG können unselbständig Erwerbende die Berufskosten in Abzug bringen. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen Steuerrechts in Art. 39 StG. Zu den Berufskosten gehören nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten.