c) Gestützt auf den Lohnausweis vom 20. Januar 2009 (act. 12/I/1.1) erzielte der Beschwerdeführer vom 1. September bis 31. Dezember 2008 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 32'000.-- (vier Monate zu je Fr. 8'000.--). Zusätzlich wurden ihm Fr. 15'000.-- Umzugsentschädigung ("relocation allowance") und ein Bonus ("long service award") von Fr. 1'000.-- ausbezahlt. Gemäss Erklärung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- um einen "einmaligen Bonus" im Hinblick auf den Umzug. Für die steuerliche Behandlung des Bonus ist nicht entscheidend, ob dieser im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz steht oder nicht.