Dem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 sowie in der Duplik vom 15. Februar 2011 im Wesentlichen entgegen, die Umzugsentschädigung des Arbeitgebers im Umfang von Fr. 16'000.-- stelle steuerpflichtiges Erwerbseinkommen dar. Für die Qualifikation von Einkommensbestandteilen seien die steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend. Nicht entscheidend seien dagegen die Bescheinigung des Arbeitgebers und die Behandlung der Umzugsentschädigung im AHV- bzw. BVG-Recht.