b) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2011 geltend, die Umzugsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.-- sei nicht Bestandteil des Lohnes und somit nicht dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Gleichzeitig reichten sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach die Entschädigung nicht als Lohnanteil zu berücksichtigen sei. Weiter führen sie aus, die Vergütung der Umzugspauschale sei irrtümlicherweise im Lohnausweis aufgeführt worden; diese hätte nämlich separat und nicht mit der Monatsgutschrift überwiesen werden können. Die Tatsache, dass für die Umzugsentschädigung keine AHV- bzw. BVG-Beiträge