C.- Gegen den Einspracheentscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihres Vertreters vom 26. Juli 2010 und Ergänzung vom 2. September 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die pauschale Umzugsentschädigung dem steuerbaren Einkommen nicht zuzurechnen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Am 15. Februar 2011 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.