Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor. Unter anderem rechnete sie die Umzugsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.-- zum steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 veranlagte sie X und Y für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'100.-- zum Satz von Fr. 91'300.--. B.- Mit Eingabe ihres Vertreters vom 5. Februar 2010 erhoben X und Y Einsprache und beantragten, von der Aufrechnung der Pauschalentschädigung für den Umzug in die Schweiz zum steuerbaren Einkommen sei abzusehen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2010 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.