{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-149_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=83db001692cb8b7ff1b8d3cb89313d63", "Checksum": "6f8ff4afd8cd16d7482bb9984090f14a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). 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Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149).\n\nDer Beschwerdeführer ist als Key Project Manager im Bereich Marketing tätig. Gestützt\nauf das Personalblatt (act. 6/2) sind dem Beschwerdeführer keine Mitarbeiter\nunterstellt. Er kann folglich nicht als leitender Angestellter qualifiziert werden. Welche\nAufgaben er konkret erfüllt, geht aus den Akten nicht hervor. Bis 31. August 2008 war\ner als Account Manager in Kanada tätig. Dass er im Fürstentum Liechtenstein in einer\nneuen Funktion tätig ist, deutet darauf hin, dass er nicht wegen seiner spezialisierten\nFachkenntnisse dorthin entsandt wurde. Unter diesen Umständen kann der\nBeschwerdeführer auch nicht als Spezialist gelten, zumal dieser in seinen Eingaben\nnichts anführt, was darauf hinweist. Den Akten kann weiter nicht entnommen werden,\ndass sein Arbeitsverhältnis im Fürstentum Liechtenstein zeitlich begrenzt wäre. Der\nBeschwerdeführer arbeitet schliesslich für eine liechtensteinische Unternehmung im\nFürstentum Liechtenstein. Seinen Wohnort hat er dagegen nicht an seinem Arbeitsort,\nsondern in der Schweiz gewählt. Dies deutet darauf hin, dass die Wahl des Wohnortes\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht nur aufgrund der Arbeitssitutation, sondern auch aus privaten Überlegungen\ngetroffen wurde. Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz arbeitstätig ist, fällt\neine Qualifizierung als Expatriate im Sinne der ExpaV ausser Betracht.\n\nInsgesamt kann der Beschwerdeführer deshalb nicht als Expatriate im Sinne der ExpaV\ngelten, weshalb diese nicht anwendbar ist. Die Umzugskosten sind folglich nicht zum\nAbzug zuzulassen.\n\n4.- Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, im Falle eines anderen\nKadermitglieds der gleichen Arbeitgeberin seien die Umzugskosten nicht zum\nsteuerbaren Einkommen hinzugerechnet worden. Im Sinne der Gleichbehandlung seien\ndie pauschalen Umzugskosten auch im vorliegenden Fall nicht als\nEinkommensbestandteil zu qualifizieren.\n\nDazu ist festzuhalten, dass auf dem Lohnausweis des betreffenden Arbeitnehmers die\nAusrichtung einer Umzugsentschädigung nicht ausgewiesen wird (act. 6/5) und somit\nnicht belegt ist. Der Rechtsvertreter stützt sich bei seiner Aussage lediglich auf eigene\nNotizen. Selbst wenn die Veranlagungsbehörde in einem anderen Fall und in einer\nfrüheren Steuerperiode darauf verzichtet hätte, eine Umzugsentschädigung zum\nsteuerbaren Einkommen aufzurechnen, kann sie von dieser Einschätzung in einer\nspäteren Steuerperiode abweichen. Es bleibt ihr unbenommen, von einer als\nrechtswidrig erkannten Rechtsanwendung in einer neuen Steuerperiode Abstand zu\nnehmen. Die Rechtsgleichheit wird dadurch nicht verletzt, denn eine Gleichbehandlung\nim Unrecht fällt ausser Betracht. Eine solche wäre nur zu prüfen, wenn die\nSteuerbehörde die Veranlagungen in vergleichbaren Fällen weiterhin in Abweichung\nvon der Behandlung der Beschwerdeführer vornehmen würde. Eine solche Praxis ist\naber nicht ersichtlich.\n\n5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 600.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}