{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-149_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=83db001692cb8b7ff1b8d3cb89313d63", "Checksum": "6f8ff4afd8cd16d7482bb9984090f14a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). 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Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149).\n\nGestützt auf die Kompetenznorm von Art. 1 der Verordnung über\nKompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement\n(SR 642.118) erliess das Eidgenössische Finanzdepartement am 3. Oktober 2000 die\nVerordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer\nvon vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und\nSpezialistinnen (SR 642.118.3, abgekürzt: ExpaV). Adressaten der Verordnung sind die\nsogenannten \"Expatriates\". Dazu gehören gemäss Art. 1 Abs. 1 ExpaV leitende\nAngestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz\nentsandt werden (lit. a) sowie Spezialistinnen und Spezialisten aller Art, die in der\nSchweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen (lit. b). Als Spezialisten gelten\nArbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation\ntypischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem\nWohnsitzstaat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten,\nzeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheidendes Kriterium für die Qualifikation als Expatriate ist also, dass der\nArbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber zur Berufsausübung ins Ausland entsandt wird\nund dies mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die\nzum vornherein auf eine vorübergehende Zeitdauer angelegt ist, verbunden ist\n(vgl. Waldburger/Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen des\nArbeitgebers an Expatriates, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 1). Als vorübergehend oder\nzeitlich befristet gilt nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV eine auf höchstens fünf Jahre befristete\nErwerbstätigkeit. Die Frist beginnt dabei mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der\nSchweiz (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 18 zu Art. 26 mit weiteren\nHinweisen).\n\nDurch die vorübergehende oder zeitlich befristete Erwerbstätigkeit können im Vergleich\nzur üblichen unselbständigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Berufskosten im Sinne von\nArt. 26 DBG entstehen, welche als besondere Berufskosten bezeichnet werden (Art. 1\nAbs. 2 ExpaV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a ExpaV umfassen die besonderen\nBerufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates unter anderem auch die\nKosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen\nWohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie\nbei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 52 f. zu Art. 26). In diesen Fällen haben die Aufwendungen, welche durch den\nUmzug entstehen, Gewinnungskostencharakter und sind daher abzugsfähig (vgl. St.\nGaller Steuerbuch, a.a.O., S. 2; Waldburger/Schmid, a.a.O., S. 69 ff.).\n\nb) In der Beschwerdebegründung vom 2. September 2010 führt der Beschwerdeführer\naus, als Key Project Manager bzw. Global Product Manager BU 4 sei er als\nKadermitglied zu qualifizieren. Diese Qualifikation werde auch durch den Lohn,\nbestehend aus einem Grundgehalt und einem vom Geschäftsverlauf abhängigen Bonus\nvon bis zu Fr. 50'000.--, bestätigt. Wenn die Umzugsentschädigung schon als\nEinnahme berücksichtigt werde, so müssten die effektiv angefallenen Umzugskosten\nzum Abzug zugelassen werden.\n\nDie Vorinstanz führt dagegen aus, Umzugskosten stellten üblicherweise private\nLebenshaltungskosten dar und seien nicht als Berufskosten abziehbar. Die\nzusätzlichen Berufskosten gemäss ExpaV könnten nur von Personen geltend gemacht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, welche in den Geltungsbereich von Art. 1 ExpaV fallen würden. Dies sei beim\nBeschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Er sei weder Direktionsmitglied noch übe er\neine Tätigkeit in der Geschäftsleitung aus. Somit könne er nicht als leitender\nAngestellter im Sinne der Expatriates-Verordnung gelten. Auch die Höhe des Lohnes\nspreche gegen eine solche Annahme. Zudem arbeite er nicht in der Schweiz, sondern\nfür ein Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein. Da der Beschwerdeführer folglich\nnicht Expatriate im Sinne der ExpaV sei, könne er die Umzugskosten nicht als\nBerufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.\n\nc) Umzugskosten stellen grundsätzlich Lebenshaltungs- und nicht Berufskosten\n(Art. 26 DBG) dar. Als solche sind sie selbst dann, wenn der Umzug in einem gewissen\nZusammenhang zur Berufsausübung steht, grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 16 und 19 zu Art. 34).\n\nVom steuerbaren Einkommen abziehbar sind dagegen die Kosten für den Umzug von\nExpatriates in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat.\nUm als Expatriate im Sinne der ExpaV zu gelten, muss es sich beim Arbeitnehmer\nentweder um einen leitenden Angestellten (Art. 1 Abs. 1 lit. a ExpaV) oder um einen\nSpezialisten (Art. 1 Abs. 1 lit. b ExpaV) handeln. Als leitende Angestellte gelten in der\nRegel Mitglieder der Geschäftsleitung (vgl. St. Galler Steuerbuch, a.a.O., S. 1).\n\n"}