{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-149_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=83db001692cb8b7ff1b8d3cb89313d63", "Checksum": "6f8ff4afd8cd16d7482bb9984090f14a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). Berufskosten der Expatriates. Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:23", "Checksum": "003250a768cb7ccbee3da902f09f62db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). Berufskosten der Expatriates. Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149).\n\nb) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2011 geltend,\ndie Umzugsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.-- sei nicht Bestandteil des\nLohnes und somit nicht dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Gleichzeitig\nreichten sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach die Entschädigung nicht\nals Lohnanteil zu berücksichtigen sei. Weiter führen sie aus, die Vergütung der\nUmzugspauschale sei irrtümlicherweise im Lohnausweis aufgeführt worden; diese\nhätte nämlich separat und nicht mit der Monatsgutschrift überwiesen werden können.\nDie Tatsache, dass für die Umzugsentschädigung keine AHV- bzw. BVG-Beiträge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhoben worden seien, zeige, dass Erstere nicht als Lohnbestandteil qualifiziert werden\nkönne.\n\nDem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 sowie in der\nDuplik vom 15. Februar 2011 im Wesentlichen entgegen, die Umzugsentschädigung\ndes Arbeitgebers im Umfang von Fr. 16'000.-- stelle steuerpflichtiges\nErwerbseinkommen dar. Für die Qualifikation von Einkommensbestandteilen seien die\nsteuerrechtlichen Bestimmungen massgebend. Nicht entscheidend seien dagegen die\nBescheinigung des Arbeitgebers und die Behandlung der Umzugsentschädigung im\nAHV- bzw. BVG-Recht.\n\nc) Gestützt auf den Lohnausweis vom 20. Januar 2009 (act. 12/I/1.1) erzielte der\nBeschwerdeführer vom 1. September bis 31. Dezember 2008 ein Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 32'000.-- (vier Monate zu je Fr. 8'000.--).\nZusätzlich wurden ihm Fr. 15'000.-- Umzugsentschädigung (\"relocation allowance\")\nund ein Bonus (\"long service award\") von Fr. 1'000.-- ausbezahlt. Gemäss Erklärung\ndes Beschwerdeführers handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- um einen \"einmaligen\nBonus\" im Hinblick auf den Umzug. Für die steuerliche Behandlung des Bonus ist nicht\nentscheidend, ob dieser im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz steht oder\nnicht. Deshalb ist im Folgenden davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für\nden Umzug insgesamt Fr. 16'000.-- ausgerichtet wurden.\n\nFür die Ermittlung des steuerbaren Einkommens sind die steuerrechtlichen\nBestimmungen massgebend. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2a), sind alle Einkünfte\nund Zulagen aus einem Arbeitsverhältnis, unabhängig der Ausrichtungsgründe,\nsteuerbar. Insbesondere sind die vom Arbeitgeber geleisteten Entschädigungen für\nUmzugskosten auch für bloss vorübergehend in der Schweiz tätige ausländische\nArbeitnehmer als Lohnbestandteile zu qualifizieren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 32, 56 zu Art. 17) und somit steuerbar. Wie die Einkünfte im Einzelnen im\nVorsorgerecht behandelt werden, ist für die Qualifizierung als steuerbares Einkommen\nnicht von Bedeutung. Ebenso wenig hängt die Steuerbarkeit davon ab, ob die\nEinkünfte auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber sei\naber festgehalten, dass sämtliche Leistungen des Arbeitgebers einschliesslich der\nZulagen und anderen geldwerten Vorteilen auf dem Lohnausweis zu bescheinigen sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 7, S. 3). Dazu gehören gemäss der Wegleitung\nzum Ausfüllen des Lohnausweises namentlich auch pauschale\nUmzugsentschädigungen (Schweizerische Steuerkonferenz (Hrsg.), Wegleitung zum\nAusfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), N 27;\nBosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Bern 2007, S. 56. f.).\n\nFolglich hat die Vorinstanz die Umzugsentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.-- zu\nRecht zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.\n\n3.- Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Umzugsentschädigung als\nBerufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen kann.\n\na) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den\ngesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach\nden Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 26 Abs. 1 DBG können\nunselbständig Erwerbende die Berufskosten in Abzug bringen. Diese Bestimmung\nentspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen Steuerrechts in Art. 39 StG. Zu\nden Berufskosten gehören nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG die übrigen für die Ausübung\ndes Berufes erforderlichen Kosten.\n\n"}