{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-149_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=83db001692cb8b7ff1b8d3cb89313d63", "Checksum": "6f8ff4afd8cd16d7482bb9984090f14a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). Berufskosten der Expatriates. Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:23", "Checksum": "003250a768cb7ccbee3da902f09f62db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/149\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). Berufskosten der Expatriates. Die Leistungen des im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug in die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/149).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/149\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3).\nBerufskosten der Expatriates. Die Leistungen des im Fürstentum\nLiechtenstein ansässigen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Umzug\nin die Schweiz wurden bei diesem zu Recht als steuerbares Einkommen\nerfasst, da er im Ausland tätig und nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder\ndes Kaders war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August\n2011, I/1-2010/149).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Vitus Demont\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Pietro Oesch, InterConsulta P. OesCH, Stafelsweg 14, 7203 Trimmis,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y sind verheiratet. Im Jahr 2008 zogen sie vom Ausland in die Schweiz und\nnahmen Wohnsitz in Buchs. X ist seit dem 1. September 2008 bei der Z AG im\nFürstentum Liechtenstein als Key Project Manager angestellt. Für den Umzug in die\nSchweiz gewährte ihm diese eine Umzugsentschädigung von Fr. 16'000.-- (bestehend\naus einer \"relocation allowance\" in der Höhe von Fr. 15'000.-- und einem \"long service\naward\" von Fr. 1'000.--). In der Steuererklärung 2008 deklarierten X und Y ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 28'705.--. Die Veranlagungsbehörde nahm\nverschiedene Korrekturen vor. Unter anderem rechnete sie die Umzugsentschädigung\nin der Höhe von Fr. 16'000.-- zum steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Verfügung vom\n5. Januar 2010 veranlagte sie X und Y für die direkte Bundessteuer mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 39'100.-- zum Satz von Fr. 91'300.--.\n\nB.- Mit Eingabe ihres Vertreters vom 5. Februar 2010 erhoben X und Y Einsprache und\nbeantragten, von der Aufrechnung der Pauschalentschädigung für den Umzug in die\nSchweiz zum steuerbaren Einkommen sei abzusehen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2010\nwies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Gegen den Einspracheentscheid erhoben X und Y mit Eingabe ihres Vertreters vom\n26. Juli 2010 und Ergänzung vom 2. September 2010 Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der\nVorinstanz sei aufzuheben und die pauschale Umzugsentschädigung dem steuerbaren\nEinkommen nicht zuzurechnen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 nahmen die\nBeschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Am 15. Februar 2011\nreichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich\nnicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 26. Juli 2010 mit Ergänzung\nvom 2. September 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zunächst die Aufrechnung der\nUmzugsentschädigung von Fr. 16'000.-- zum steuerbaren Einkommen strittig.\n\na) Der Einkommenssteuer unterliegen nach Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden\nund einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder\nöffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie\nEntschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und\nJubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte\nVorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmungen entsprechen der Regelung des\nkantonalen Steuerrechts in den Art. 29 und 30 des Steuergesetzes (sGS 811.1,\nabgekürzt: StG). Steuerbar sind zudem alle Lohnzulagen, ungeachtet der Gründe, aus\ndenen sie ausgerichtet werden (z.B. Umzugsentschädigungen) sowie freiwillige\nLeistungen des Arbeitgebers (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 32 f. zu Art. 17).\n\n"}