Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie es unterlassen hatte, die Leistung der PAX anzugeben. Vielmehr kann zu ihren Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Leistung der PAX versehentlich nicht deklariert hat. Mangels Wissens um die Nichtdeklaration der Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit kann nicht geschlossen werden, die Angeschuldigte habe in der Absicht gehandelt, Steuern zu hinterziehen.