cc) Die Angeschuldigte hat in früheren Veranlagungsverfahren die Leistungen der PAX deklariert und verschiedene Belege, aus denen Höhe und Dauer der Leistungen der PAX hervorgehen, eingereicht. Sie hat in keiner der vorangegangenen Steuerperioden versucht, diese Leistungen zu verheimlichen. Der Angeschuldigten war unter den dargelegten Umständen bekannt, dass die Steuerbehörde Kenntnis von der ihr zufliessenden Rente wegen Erwerbsausfalls insbesondere hinsichtlich deren Höhe und maximaler Dauer hatte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie es unterlassen hatte, die Leistung der PAX anzugeben.