Fr. 1'200.-- wird damit begründet, die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung betrage Fr. 1'902.50 und sei auf zwei Drittel festzusetzen. Die Berechnung der einfachen Busse wurde der Angeschuldigten nicht bekannt gegeben. Die Begründung des Strafbescheids ist zwar knapp, genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen.