Zur Begründung wird ausgeführt, die Angeschuldigte habe die Erwerbsunfähigkeitsleistung der PAX-Versicherung von Fr. 12'000.-- im Jahr 2008 nicht deklariert, obwohl niemand anderer ihre finanziellen Verhältnisse besser kenne und ihr im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie eine solche Rente beziehe. Dennoch habe sie diese nicht deklariert und unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Deklaration bestätigt. Die Bussenhöhe von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte