Der Strafbescheid vom 5. Juli 2010 bezeichnet die Angeschuldigte sowie die ihr zur Last gelegte Handlung der versuchten Steuerhinterziehung und die massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Angeschuldigte habe die Erwerbsunfähigkeitsleistung der PAX-Versicherung von Fr. 12'000.-- im Jahr 2008 nicht deklariert, obwohl niemand anderer ihre finanziellen Verhältnisse besser kenne und ihr im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie eine solche Rente beziehe.