{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-147_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=cb85fcde127656cf1323836f42c37917", "Checksum": "f6aaca292c491d96c46280c159d998a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:34", "Checksum": "96b1aec007551dd4b3c24925ed9559ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147\nRegeste:\nArt. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147).\n\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie die Kopie eines Leistungsausweises der PAX vom 4. Februar 2004, wonach die\nErwerbsunfähigkeit zu 100% seit dem 1. Februar 2004 bestand und die Abrechnung –\nallerdings ohne Angabe der Periode – ein Guthaben von Fr. 3'005.15 ergab. In den\nSteuerakten 2006 liegt ein Leistungsausweis vom 20. Dezember 2006 für die Zeit vom\n1. November 2006 bis 31. Januar 2007, aus welchem sich eine monatliche Rente von\nFr. 1'000.-- ergibt.\n\ncc) Die Angeschuldigte hat in früheren Veranlagungsverfahren die Leistungen der PAX\ndeklariert und verschiedene Belege, aus denen Höhe und Dauer der Leistungen der\nPAX hervorgehen, eingereicht. Sie hat in keiner der vorangegangenen Steuerperioden\nversucht, diese Leistungen zu verheimlichen. Der Angeschuldigten war unter den\ndargelegten Umständen bekannt, dass die Steuerbehörde Kenntnis von der ihr\nzufliessenden Rente wegen Erwerbsausfalls insbesondere hinsichtlich deren Höhe und\nmaximaler Dauer hatte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihr\nim Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie es unterlassen hatte, die Leistung\nder PAX anzugeben. Vielmehr kann zu ihren Gunsten nicht ausgeschlossen werden,\ndass sie die Leistung der PAX versehentlich nicht deklariert hat. Mangels Wissens um\ndie Nichtdeklaration der Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit kann nicht geschlossen\nwerden, die Angeschuldigte habe in der Absicht gehandelt, Steuern zu hinterziehen.\n\nc) Zusammenfassend steht damit fest, dass die Angeschuldigte in Bezug auf die\nNichtdeklaration der Renteneinkünfte der PAX den Tatbestand der versuchten\nSteuerhinterziehung gemäss Art. 249 Abs. 1 StG nicht erfüllt hat. Einen fahrlässigen\nVersuch gibt es nicht (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, vor Art. 22 N 2). Sie ist\ndementsprechend vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freizusprechen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 150.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint\nangemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nEntscheid:\n\n1. X wird vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung (Staats- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeindesteuern 2008) freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 150.-- und des\n\nGerichtsverfahrens von Fr. 1'200.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}