{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-147_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=cb85fcde127656cf1323836f42c37917", "Checksum": "f6aaca292c491d96c46280c159d998a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:34", "Checksum": "96b1aec007551dd4b3c24925ed9559ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147\nRegeste:\nArt. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147).\n\nkann, setzt der Versuch einer Steuerhinterziehung ein Wissen und Wollen des Täters\nvoraus, das sich nicht nur auf die Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit der\nAngaben, sondern auch auf deren Folgen – eine unrichtige Veranlagung, eine\nunrechtmässige Rückerstattung bzw. einen ungerechtfertigten Erlass – bezieht. Fehlt\nes an einem solchen Hinterziehungsvorsatz, kommt nur eine Bestrafung wegen\nVerfahrenspflichtverletzung in Betracht (vgl. Sieber, a.a.O., N 6 zu Art. 176 DBG).\n\nDer Begriff des Vorsatzes richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB). Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die\nTat mit Wissen und Willen ausführt. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des\nVorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der\nSteuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben\nbewusst war, so dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung der\nSteuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter\nVorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Beim Eventualvorsatz\ndrängt sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf, dass sein\nVerhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt\nwerden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn sich die steuerpflichtige Person\nüberhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_537/2007 vom 5. März 2008, E. 3.1 mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Lediglich fahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber,\nwenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht\noder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und\nnach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB; Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.194/2002 vom 25. April 2002, E. 2.3).\n\nDer Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente obliegt der Behörde (vgl. Richner/\nFrei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 34/35 zu Art. 175 DBG). Beim Vorwurf der versuchten\nSteuerhinterziehung hat sie insbesondere zu beweisen, dass der Angeschuldigte sich\nder Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Das\nWissen muss mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen werden; blosse\nWahrscheinlichkeit genügt nicht. Dies erfordert eine umfassende Beweisführung über\ndie relevanten inneren und äusseren Tatsachen. Nicht jeder Deklarationsfehler ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsogleich auch ein Steuerkürzungsversuch (vgl. A. Howald, Steuerstrafrecht – versuchte\nSteuerhinterziehung, Abgrenzung der Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz, in: ST 2007\nS. 197 und 199). Zudem handelt es sich beim ordentlichen Verfahren zur Veranlagung\nder Einkommens- und Vermögenssteuern um ein sogenanntes gemischtes Verfahren.\nEs enthält Elemente eines Selbstveranlagungsverfahrens und eines amtlichen\nVeranlagungsverfahrens (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 7 der\nVorbemerkungen zu Art. 122-135 DBG). Die Veranlagungsbehörde darf zwar\ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige den massgebenden\nSachverhalt zutreffend deklarierte, es sei denn die Unzuverlässigkeit der\nSteuererklärung war ihr bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen. Wird dem Aspekt,\nwonach die Steuerbehörde die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen\nUntersuchungen vorzunehmen hat, zu wenig Rechnung getragen, wird die\nVerantwortung für die Sachverhaltsermittlung jedoch zu einseitig auf die\nMitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verlagert (vgl. D. Egloff, in: Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, Band 2, 3. Aufl. 2009, N 37 zu § 236 StG-AG).\n\nbb) Die Angeschuldigte bezieht seit dem 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente der\nEidgenössischen Invalidenversicherung, seit dem 2. März 2003 eine Rente der PAX\nzufolge Erwerbsunfähigkeit und seit dem 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente der\nPensionskasse der M. In den Steuerjahren 2002 bis 2007 wurden sämtliche ihr\nzugeflossenen Renten unbestrittenermassen korrekt deklariert. Insbesondere wurden\nauch in der nach dem Tod ihres Ehemannes eingereichten Steuererklärung für die Zeit\nvom 20. September bis 31. Dezember 2007 die Renten der IV, der PK M und der PAX\nzwar nicht alle elektronisch deklariert, jedoch durch Steuerausweis (IV), Postenauszug\nder Bank (PK M) und Bescheinigung (PAX) offen gelegt.\n\nFür 2008 wurden elektronisch die ganze Rente der IV (Fr. 13'260.--) unter Beilage des\nSteuerausweises 2008 der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und\nIndustrie und der PK M (Fr. 8'496.--) unter Beilage des Rentenausweises für das Jahr\n2008 deklariert. Die Rente der PAX war zwar weder elektronisch deklariert noch wurde\nein Rentenausweis eingereicht. In den Steuerakten 2004 befindet sich jedoch die von\nder Angeschuldigten in jenem Veranlagungsverfahren eingereichte Kopie der Police der\nPAX (Nr. 000), aus welcher insbesondere die garantierte Leistung von jährlich\nFr. 12'000.-- und das Ende der Leistungspflicht am 1. Mai 2016 ersichtlich werden,\n\n"}