{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-147_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=cb85fcde127656cf1323836f42c37917", "Checksum": "f6aaca292c491d96c46280c159d998a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:34", "Checksum": "96b1aec007551dd4b3c24925ed9559ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147\nRegeste:\nArt. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147).\n\nFr. 1'200.-- wird damit begründet, die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung\nbetrage Fr. 1'902.50 und sei auf zwei Drittel festzusetzen. Die Berechnung der\neinfachen Busse wurde der Angeschuldigten nicht bekannt gegeben. Die Begründung\ndes Strafbescheids ist zwar knapp, genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen.\n\n3.- Zu prüfen ist, ob die Angeschuldigte bei der Veranlagung des Steuerjahres 2008\neine versuchte Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 249 Abs. 1 StG begangen hat. Die\nBestimmung entspricht den Vorgaben in Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) und deckt sich inhaltlich mit Art. 176 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\na) Das Versuchsstadium beginnt regelmässig mit der Einreichung der Steuererklärung.\nEs bleibt beim Versuch, wenn die betreffende Veranlagung noch im ordentlichen\nVerfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann (vgl. R. Sieber, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 2 und 3 zu Art. 176\nDBG). In objektiver Hinsicht setzen die versuchte wie die vollendete\nSteuerhinterziehung unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben oder das\nVerschweigen von Tatsachen voraus, die für eine gesetzeskonforme Veranlagung\nerheblich sind. Dazu zählt insbesondere die Nichtdeklaration von steuerbaren\nLeistungen, aber auch das Verschweigen anderer steuererheblicher Tatsachen\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,\n6. Aufl. 1999, S. 425 f.).\n\nNach Art. 168 Abs. 2 StG muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung\nwahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und persönlich unterzeichnen. Aus dem\nsystematischen Zusammenhang ergibt sich, dass mit der Steuererklärung im Sinn von\nArt. 168 Abs. 2 StG das in Abs. 1 derselben Bestimmung genannte Formular gemeint\nist. Nach Art. 179 StG regelt das kantonale Steueramt die Voraussetzungen für den\nelektronischen Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der\nSteuerbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das kantonale\nSteueramt den Schriftverkehr mit den Steuerpflichtigen – insbesondere das Einreichen\nvon Steuererklärungen und Beilagen sowie eingeforderten Unterlagen – rasch und\nflexibel den Entwicklungen auf den Gebieten der Informatik und Telekommunikation\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanpassen kann (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1049). Ausführungsvorschriften zu\ndieser Bestimmung wurden bisher nicht erlassen. Ob die eTaxes-Quittung, die bei einer\nelektronischen Deklaration an Stelle des Formulars auszudrucken, zu unterzeichnen\nund einzureichen ist, mit der Steuererklärung im Sinn von Art. 168 Abs. 2 StG\ngleichgesetzt werden kann, wird in der Lehre als \"diskussionswürdig\" beurteilt\n(vgl. Beusch/Rohner, Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen Einreichung von\nSteuererklärungen bei den direkten Steuern, in: Zeitschrift für Schweizerisches und\nInternationales Steuerrecht 2006, Aufsatz Nr. 4, Ziff. 4.3.3).\n\nInwieweit eine unterschriebene eTaxes-Quittung, auf welcher – einzig – das steuerbare\nEinkommen und das steuerbare Vermögen wie es sich aus der elektronischen\nDeklaration des Steuerpflichtigen ergibt festgehalten ist, als Grundlage für einen\nSchuldspruch wegen (versuchter) Steuerhinterziehung genügen kann, kann offen\nbleiben, da die Angeschuldigte die Quittung nicht unterschrieben hat. Vielmehr hat sie\ndas Steuererklärungsformular unterzeichnet, auf welchem allerdings keinerlei\nEintragungen vorgenommen wurden. Ob die Angeschuldigte mit dieser Unterschrift auf\ndem Steuererklärungsformular zusammen mit der nicht unterzeichneten eTaxes-\nQuittung, auf welcher das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen\naufgrund der Deklaration festgehalten sind, die für eine Verurteilung wegen\nSteuerhinterziehung erforderliche Verantwortung für die unvollständige Steuererklärung\nübernommen hat, erscheint fraglich. Letztlich kann diese Frage indessen offen\ngelassen werden. Denn selbst wenn die formellen Erfordernisse erfüllt wären, ist die\nAngeschuldigte auch aus einem anderen Grund freizusprechen.\n\nb) aa) Der Steuerhinterziehungsversuch ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.168/2006 vom 8. März 2007; Sieber, a.a.O., N 5 zu\nArt. 176 DBG). Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen\nstrafrechtlichen Grundsätzen. Kann der objektive Tatbestand der versuchten\nSteuerhinterziehung auch durch blosses Unterlassen erfüllt werden, indem\nbeispielsweise die steuerpflichtige Person den ihr auferlegten Mitwirkungspflichten\nnicht nachkommt, stellt sich die Frage der Abgrenzung des Hinterziehungsversuchs\nvon der Verletzung von Verfahrenspflichten. Sie ist im Wesentlichen anhand der\nsubjektiven Elemente des konkreten Vorgehens des Täters zu beurteilen. Während die\nVerfahrenspflichtverletzung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}