{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-147_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=cb85fcde127656cf1323836f42c37917", "Checksum": "f6aaca292c491d96c46280c159d998a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147).\n\nE.- Am 9. Dezember 2010 fand die öffentliche Verhandlung statt. Die Angeschuldigte\nerschien in Begleitung ihres Sohnes, der die Befragung teilweise übersetzte. Sie\nerklärte, ihr Mann habe jeweils die Unterlagen für die Steuererklärung gesammelt und\ndiese an einen Bekannten weitergeleitet, der gestützt darauf die Formulare ausgefüllt\nhabe. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2007 habe der Sohn diese Aufgaben\nübernommen, da sie selbst invalid und psychisch mitgenommen sei. Sie habe die\nSteuererklärungen angeschaut und unterschrieben, aber sonst nichts damit zu tun\ngehabt. Sie arbeite seit 2002 oder 2003 nicht mehr und sei zu 100% arbeitsunfähig. Sie\nbeziehe eine IV-Rente, eine Rente der Pensionskasse und – wahrscheinlich seit 2002\noder 2003 – die Rente der PAX. Die Bestätigung der PAX, die sie jeweils Ende Jahr\nerhalten habe, sei mit Ausnahme des Jahres 2008 immer eingereicht worden. Heute\nbeziehe sie monatlich eine IV-Rente von etwa Fr. 1'950.--, eine Pensionskassenrente\nvon Fr. 700.-- bis Fr. 750.-- und die PAX-Rente von Fr. 1'000.--. Sie lebe beim Sohn in\nS. Für besondere Therapien reise sie in ausländische Heilbäder und mit dem Bus in\neine Spezialklinik nach B. Zum Schluss fügte sie an, sie habe während 22 Jahren nie\nein Problem mit den Steuern gehabt. Sie sei immer pünktlich gewesen. Dass die Rente\nder PAX im Jahr 2008 nicht deklariert worden sei, sei ein Versehen gewesen. Sie habe\nnichts vertuschen wollen. Das komme früher oder später ja ohnehin ans Licht.\n\nDas Urteil wurde der Angeschuldigten am 9. Dezember 2010 im Anschluss an die\nBeratung mündlich verkündet.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 5. Juli 2010 wegen versuchter\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2008). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Die\nAngeschuldigte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die Einsprache vom 22. Juli\n2010 (Eingang bei der Anklagebehörde) ist rechtzeitig erhoben worden. Die Eingabe\nerfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitsache wurde dem Gericht am 26. Juli 2010 zusammen mit den Akten überwiesen.\nDer Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264 Abs. 1 und 2 und Art. 265 des\nSteuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 48\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel sowie die Strafe und weist auf die\nMöglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262\nAbs. 2 StG \"kurz\" zu begründen, die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\nZürich 2006, N 3 zu § 251). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im\nWesentlichen die Aufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu\nkonkretisieren und damit dem Angeschuldigten die für seine Verteidigung\nerforderlichen Informationen zu vermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete\nLebensvorgang ist unter einen der gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In\ndie Anklageschrift aufzunehmen ist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem\nAngeschuldigten zur Last gelegten Handlung mitsamt den anwendbaren\nGesetzesbestimmungen. Erscheint die Rechtslage klar, bedarf es dazu keiner\nbesonderen Erörterung. Sodann sind Ausführungen zum Vorleben und den\npersönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit wird die Ausfällung einer dem\nVerschulden und der Persönlichkeit des Angeschuldigten angemessenen Sanktion\nermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 5. Juli 2010 bezeichnet die Angeschuldigte sowie die ihr zur\nLast gelegte Handlung der versuchten Steuerhinterziehung und die massgeblichen\nGesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die\nFolgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von\nArt. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, die\nAngeschuldigte habe die Erwerbsunfähigkeitsleistung der PAX-Versicherung von\nFr. 12'000.-- im Jahr 2008 nicht deklariert, obwohl niemand anderer ihre finanziellen\nVerhältnisse besser kenne und ihr im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass sie\neine solche Rente beziehe. Dennoch habe sie diese nicht deklariert und unterschriftlich\ndie Vollständigkeit und Richtigkeit der Deklaration bestätigt. Die Bussenhöhe von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}