{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-147_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=cb85fcde127656cf1323836f42c37917", "Checksum": "f6aaca292c491d96c46280c159d998a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:34", "Checksum": "96b1aec007551dd4b3c24925ed9559ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/147\nRegeste:\nArt. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen gelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren Steuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung die für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche Verantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer privaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/147).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/147\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.12.2010\nEntscheiddatum: 09.12.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.12.2010\nArt. 168 Abs. 1 und 2, Art. 179, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Frage offen\ngelassen, ob mit der blossen Unterschrift auf dem im Übrigen leeren\nSteuererklärungsformular und einer nicht unterzeichneten eTaxes-Quittung\ndie für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderliche\nVerantwortung übernommen wird. Freispruch vom Vorwurf der versuchten\nSteuerhinterziehung, weil aufgrund der gesamten Umstände nicht\nausgeschlossen werden kann, dass die Steuerpflichtige die Rente einer\nprivaten Versicherung versehentlich nicht deklariert hat\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/\n1-2010/147).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, nicht anwesend,\nAnklagebehörde,\n\ngegen\n\nX, anwesend, Angeschuldigte,\n\nbetreffend\n\nversuchte Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X ist in S wohnhaft, verwitwet und invalid. Sie bezieht Invaliditätsrenten von der\nEidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und von der Pensionskasse ihrer früheren\nArbeitgeberin (PK M) sowie eine Rente infolge Erwerbsunfähigkeit von der PAX\nSchweizerische Lebensversicherungsgesellschaft (PAX). In den Steuererklärungen für\ndie Jahre 2003 bis und mit 2007 wurden die ihr zugeflossenen Renten richtig deklariert.\n\nB.- Am 29. Juni 2009 wurde die Steuererklärung 2008 für X elektronisch eingereicht.\nBei den Einkünften waren die Renten von Fr. 13'260.-- der IV und von Fr. 8'496.-- der\nPK M sowie Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 30.-- deklariert. Am\n30. Juni 2009 gingen beim Steueramt S die nicht unterzeichnete eTaxes-Quittung, das\nunterzeichnete Steuererklärungsformular ohne Eintragungen, die Rentenausweise der\nIV und der PK M sowie die Steuerbescheinigung für das Bankkonto ein. Eine\ntelefonische Abklärung der Veranlagungsbehörde bei der PAX ergab am 3. November\n2009, dass X auch im Jahr 2008 Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit von insgesamt\nFr. 12'000.-- ausgerichtet wurden. Zur entsprechenden Ergänzung der Steuererklärung\naufgefordert, teilte X am 9. November 2009 unter anderem mit, sie erhalte von der PAX\nmonatlich Fr. 1'000.-- und die Unterlagen dazu seien bereits eingereicht worden.\n\nC.- Das kantonale Steueramt leitete gegen X am 23. April 2010 ein\nUntersuchungsverfahren wegen nicht deklarierter Erwerbsunfähigkeitsleistungen der\nPAX im Jahr 2008 ein und stellte eine Busse für den Kanton von Fr. 1'200.-- in\nAussicht. In der Stellungnahme vom 3. Mai 2010 brachte X vor, sie habe alle Belege,\ndie sie besitze, zusammen mit der Steuererklärung eingereicht. Die Rente der PAX\nhabe sie bis jetzt immer deklariert. Dass sie in der Steuererklärung 2008 nicht deklariert\ngewesen sei, müsse ein Versehen sein. Mit Strafbescheid vom 5. Juli 2010 wurde X\nwegen versuchter Steuerhinterziehung mit Fr. 1'200.-- gebüsst. Zudem wurden ihr die\nVerfahrenskosten von Fr. 150.-- auferlegt.\n\nD.- Gegen den Strafbescheid erhob X mit nicht datierter Eingabe (Poststempel\nunleserlich; Eingang: 22. Juli 2010) Einsprache. Das kantonale Steueramt überwies die\nStrafsache am 26. Juli 2010 der Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Der\nSohn der Angeschuldigten nahm am 16. August 2010 Einsicht in die Akten und\nüberbrachte am 26. August 2010 eine Bestätigung der PAX vom 19. August 2010 zu\nden Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit. Auf entsprechende Aufforderung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtsleitung hin ergänzte die Anklagebehörde die Akten am 17. September 2010 mit\nden Steuerdossiers der Jahre 2003 bis und mit 2006.\n\n"}