Hinzu kommt, dass nach den Regelungen zum neuen Lohnausweis selbst dann das Feld F auf dem Lohnausweis angekreuzt werden muss und daher keine Arbeitswegkosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich beträchtliche Kosten des Geschäftsfahrzeugs übernimmt (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 46; Wegleitung, Rz 25). Ein Abzug für den Aufwand für die Fahrt zum Arbeitsort entfällt damit. c) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsort zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.