Der Arbeitgeber hat den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht korrekt ausgefüllt. Korrekterweise wäre entweder der Wert, der dem Beschwerdeführer dadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten Feld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Lohn in Abzug zu bringen oder - wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen beträchtlichen Teil der angefallenen Kosten übernommen hätte - im Lohnausweis unter Bemerkungen einzutragen gewesen: "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären". Der angegebene Privatanteil von monatlichen Fr. 400.-- (gemäss Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2011, act.