Dem Beschwerdeführer steht ein Geschäftswagen zur Verfügung. Auf dem Lohnausweis des Beschwerdeführers ist als Gehaltsnebenleistung im Feld 2.2 (Privatanteil Geschäftswagen) nichts eingetragen und das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) nicht angekreuzt. Jedoch ist unter Ziff. 15 (Bemerkungen) aufgeführt: "Abzug für Fahrzeugbenützung vom Nettolohn total Fr. 4'400.--". Diese Summe wurde folglich als Privatanteil für den Geschäftswagen behandelt. Der Arbeitgeber hat den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht korrekt ausgefüllt.