diesen Fällen ist anhand des Wertes des Geschäftswagens, der Anzahl der gefahrenen Privatkilometer und der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen, die insbesondere auch geschäftliche Fahrten betreffen können, eine Einzelfallberechnung bzw. Schätzung vorzunehmen (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48 f; Wegleitung, Rz. 22). Auch bei dieser Konstellation ist aber das Feld F anzukreuzen (Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 46). Dies kann einzig dann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer lediglich ein Poolwagen für Geschäftsfahrten ab Firmendomizil zur Verfügung steht.