Da sich diese Aufrechnung ausschliesslich auf den privaten Gebrauch in der Freizeit (am Abend, Wochenende oder in den Ferien) bezieht und bei einem Geschäftswagen im Regelfall alle Kosten von der Firma getragen werden, erwachsen dem Mitarbeiter mit einem Geschäftswagen keine Arbeitswegkosten. Diese Regelung ist logisch, weil die Aufwendungen für den Arbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen. Der Arbeitsweg ist damit nicht privater Natur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet. Deshalb muss der Hinweis auf die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (Feld F) auf dem Lohnausweis angebracht werden.