aa) Die Steuerpflichtigen können nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, die sie selber getragen haben. Was vom Arbeitgeber finanziert wird, stellt für den Arbeitnehmer keine Kosten dar. Es ist daher notwendig, dass zwischen den auszuweisenden Bezügen in Form von Naturalleistungen - wie das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen oder das Anbieten von Verpflegung durch den Arbeitgeber - sowie der Entschädigung dieser Kosten durch den Arbeitgeber mittels ausbezahlter Spesen und den vom Arbeitnehmer beanspruchten Abzügen für die Berufskosten koordiniert wird. Andernfalls ergäbe sich ein doppelter Steuerabzug für die gleichen Aufwendungen (vgl. Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, 2007, S. 32;