b) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit Art. 39 des kantonalen Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung und Literatur zum StG heranzuziehen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können unter anderem die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden.