Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss Bescheinigung auf dem Lohnausweis habe der Arbeitgeber für die private Fahrzeugbenützung einen Privatanteil von Fr. 4'400.-- belastet. Daraus lasse sich schliessen, dass für die geltend gemachten Fahrten von A nach B und von C nach B ein Geschäftsfahrzeug habe benutzt werden können. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Beschwerdeverfahren erwähnt, dass er für dieses Geschäftsauto einen Anteil am Leasing sowie sämtliche entstehenden Kosten wie Service, Reparaturen und Benzin selbst tragen müsse.