2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen in der Höhe von Fr. 11'834.--. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde vom Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur geschäftlichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung gestellt; dies jedoch unter der Bedingung, dass er einen Anteil am Leasing übernehme sowie für sämtliche entstehenden Kosten wie z.B. Service, Reparaturen und Benzin aufkomme. Somit seien sämtliche Anfahrtskosten zur Arbeit zu seinen Lasten gegangen.