C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 14. Juli 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die Anfahrtskosten zur Arbeit seien zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 wurden zusätzliche Beweismittel beim Beschwerdeführer eingefordert. Diese gingen am 1. Juli 2011 ein und wurden der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.