Die Veranlagungsbehörde liess die Kosten für den Arbeitsweg nicht zum Abzug zu. Nach Vornahme weiterer Korrekturen veranlagte sie X für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'000.--. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2009 wurde vom kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 18. Juni 2010 teilweise gutgeheissen. Es liess Kosten für den Weiterbildungsaufwand zum Abzug zu. Den Abzug für die Benutzung des Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg gewährte es aber nicht. Das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2007 wurde auf Fr. 41'500.-- festgesetzt.