A.- X wohnt in A. Er war von 2006 bis 2010 als Grafiker bei der M AG tätig. Von der Arbeitgeberin wird ihm ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Für die Fahrzeugbenützung wurde im Jahr 2007 gemäss Bemerkung im Lohnausweis ein Abzug von Fr. 4'400.-- vom Nettolohn vorgenommen. B.- In der Steuererklärung 2007 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr. 29'177.--. Dabei machte er Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Auto von Fr. 11'834.-- geltend.