Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011 Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/ 1-2010/142). Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli X, Beschwerdeführer, gegen