{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-142_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=104&type=1563347022&cHash=4fc54e53cdd4331c769997b81044a613", "Checksum": "b585fc58812c23301764d291051d4b9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:18", "Checksum": "a4df2a719eaf1952fcfbbb8da0a83aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).\n\n24). Dass er einen höheren Anteil an den Fahrzeugkosten trägt, ist also Folge seines\nWunsches nach einem luxuriöseren Fahrzeug, das nach Auffassung der Arbeitgeberin\nnicht angemessen war. Wie hoch die gesamten Leasingkosten sind, ist nicht bekannt.\nDie Steuern und Versicherungskosten werden nicht vom Beschwerdeführer getragen.\nEr verfügt zudem über eine Benzinkarte der Arbeitgeberin. Selbst hat er keine Belege\nüber eigene Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrzeugs eingereicht. Deshalb ist\ndavon auszugehen, dass der grösste Teil der Kosten für das Geschäftsfahrzeugs von\nder Arbeitgeberin getragen wird.\n\nHinzu kommt, dass nach den Regelungen zum neuen Lohnausweis selbst dann das\nFeld F auf dem Lohnausweis angekreuzt werden muss und daher keine\nArbeitswegkosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich beträchtliche\nKosten des Geschäftsfahrzeugs übernimmt (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 46;\nWegleitung, Rz 25). Ein Abzug für den Aufwand für die Fahrt zum Arbeitsort entfällt\ndamit.\n\nc) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine Aufwendungen für\ndie Fahrt zum Arbeitsort zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerde ist damit\nabzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 500.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}