{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-142_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=104&type=1563347022&cHash=4fc54e53cdd4331c769997b81044a613", "Checksum": "b585fc58812c23301764d291051d4b9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). 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Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).\n\nWird einem Mitarbeitenden ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, kann dieser\nmeist auch privat genutzt werden. Dafür wird im Lohnausweis eine entsprechende\nAufrechnung vorgenommen. Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten\nwerden zumeist vom Arbeitgeber bezahlt. Von den Mitarbeitenden selbst zu tragen\nsind dann lediglich die Benzinkosten, die ihnen bei der Privatbenützung entstehen. Als\nGehaltsnebenleistung ist der Wert zu erfassen, der dem Arbeitnehmer dadurch\nzufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf. Dafür wird ihm pro\nMonat 0,8 % des Kaufpreises, mindestens Fr. 150.--, im Lohnausweis aufgerechnet.\nDiese pauschale Aufrechnung gelangt unabhängig von der effektiv gefahrenen Anzahl\nPrivatkilometer zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 47 f.;\nWegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der\nSchweizerischen Steuerkonferenz, Rz. 21). Da sich diese Aufrechnung ausschliesslich\nauf den privaten Gebrauch in der Freizeit (am Abend, Wochenende oder in den Ferien)\nbezieht und bei einem Geschäftswagen im Regelfall alle Kosten von der Firma getragen\nwerden, erwachsen dem Mitarbeiter mit einem Geschäftswagen keine\nArbeitswegkosten. Diese Regelung ist logisch, weil die Aufwendungen für den\nArbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen. Der Arbeitsweg ist damit nicht privater\nNatur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet. Deshalb muss der Hinweis\nauf die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (Feld F) auf dem\nLohnausweis angebracht werden. In diesen Fällen entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg\n(vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 33; Wegleitung, Rz 9 und 25; Die neue Steuerpraxis,\n2009, S. 62). Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten\nfür Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der\nBenzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld des\nLohnausweises (Feld 2.2 - Privatanteil Geschäftswagen) keine Aufrechnung\nvorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziff. 15 des Lohnausweises ist folgender Text\nanzubringen: \"Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären\". In\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesen Fällen ist anhand des Wertes des Geschäftswagens, der Anzahl der gefahrenen\nPrivatkilometer und der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen, die insbesondere\nauch geschäftliche Fahrten betreffen können, eine Einzelfallberechnung bzw.\nSchätzung vorzunehmen (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48 f; Wegleitung, Rz. 22).\nAuch bei dieser Konstellation ist aber das Feld F anzukreuzen (Bosshard/Mösli, a.a.O.,\nS. 46). Dies kann einzig dann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer lediglich ein\nPoolwagen für Geschäftsfahrten ab Firmendomizil zur Verfügung steht.\n\nDem Beschwerdeführer steht ein Geschäftswagen zur Verfügung. Auf dem\nLohnausweis des Beschwerdeführers ist als Gehaltsnebenleistung im Feld 2.2\n(Privatanteil Geschäftswagen) nichts eingetragen und das Feld F (unentgeltliche\nBeförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) nicht angekreuzt. Jedoch ist unter Ziff. 15\n(Bemerkungen) aufgeführt: \"Abzug für Fahrzeugbenützung vom Nettolohn total Fr.\n4'400.--\". Diese Summe wurde folglich als Privatanteil für den Geschäftswagen\nbehandelt. Der Arbeitgeber hat den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht korrekt\nausgefüllt. Korrekterweise wäre entweder der Wert, der dem Beschwerdeführer\ndadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten\nFeld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Lohn in Abzug zu bringen oder\n- wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen beträchtlichen Teil der angefallenen\nKosten übernommen hätte - im Lohnausweis unter Bemerkungen einzutragen\ngewesen: \"Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären\". Der\nangegebene Privatanteil von monatlichen Fr. 400.-- (gemäss Stellungnahme der\nArbeitgeberin vom 1. Juli 2011, act. 24) entspricht 0,8% eines Kaufpreises eines\nGeschäftsfahrzeugs von Fr. 50'000.--. Beim Fahrzeug handelt es sich um einen\n\"Mercedes Benz CLK 320\". Die laufenden Unterhaltskosten (Benzin für private Fahrten,\nService, Reparaturen etc.) trägt gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten\nBestätigung der Arbeitgeberin der Arbeitnehmer (vgl. act. 3 und 24). Die Benzinkosten\nfür Dienstfahrten werden über eine Tankkarte des Arbeitgebers bezahlt.\nStrassenverkehrssteuern und Versicherungskosten trägt der Arbeitgeber. Die\nLeasingkosten werden in der Höhe von Fr. 400.-- vom Beschwerdeführer bezahlt. Der\nrestliche Anteil an den Leasingkosten, welcher gemäss nicht näher belegter Angabe\ndes Arbeitgebers weniger als die Hälfte ausmacht, wird vom Arbeitgeber getragen.\nDiese Kostenaufteilung wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin\nso vereinbart, weil der Beschwerdeführer ein kostspieligeres Fahrzeug wollte (vgl. act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}