{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-142_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=104&type=1563347022&cHash=4fc54e53cdd4331c769997b81044a613", "Checksum": "b585fc58812c23301764d291051d4b9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:18", "Checksum": "a4df2a719eaf1952fcfbbb8da0a83aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).\n\nDie Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss Bescheinigung auf\ndem Lohnausweis habe der Arbeitgeber für die private Fahrzeugbenützung einen\nPrivatanteil von Fr. 4'400.-- belastet. Daraus lasse sich schliessen, dass für die geltend\ngemachten Fahrten von A nach B und von C nach B ein Geschäftsfahrzeug habe\nbenutzt werden können. Der Beschwerdeführer habe erstmals im\nBeschwerdeverfahren erwähnt, dass er für dieses Geschäftsauto einen Anteil am\nLeasing sowie sämtliche entstehenden Kosten wie Service, Reparaturen und Benzin\nselbst tragen müsse. Auch der Nachweis für diese Behauptung, nämlich das\nBestätigungsschreiben des Arbeitgebers, sei weder im Veranlagungs- noch im\nEinspracheverfahren beigebracht worden. Wenn der Arbeitnehmer beträchtliche\nKosten übernehme, müsste auf dem Lohnausweis unter Bemerkungen unter Ziff. 15\naufgeführt werden: \"Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren\nabzuklären\". Der Lohnausweis des Beschwerdeführers sei aber mit dem Vermerk\nausgestellt worden, dass für die Fahrzeugbenützung Fr. 4'400.-- vom Nettolohn in\nAbzug gebracht worden sei. Dieser Betrag entspreche nach der Pauschallösung zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerechnung des Privatanteils in etwa einem Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer von Fr.\n45'800.--. Die durch den Arbeitgeber vorgenommene Deklaration des Privatanteils im\nLohnausweis bedeute für die Steuerbehörden, dass dem Steuerpflichtigen ein\nGeschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werde und er für den Privatanteil am\nGeschäftswagen Fr. 4'400.-- zu bezahlen hatte.\n\nb) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit\nArt. 39 des kantonalen Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist,\nrechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung und Literatur zum StG\nheranzuziehen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können unter anderem die notwendigen\nKosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des\nBerufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Wesentlich\nist, dass sie mit der Berufsausübung zusammenhängen und dass es sich um\nnotwendige Aufwendungen handelt, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht\nzugemutet werden kann. Nach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat\ndabei der Pflichtige grundsätzlich sowohl Notwendigkeit als auch Umfang von\nanrechenbaren Aufwendungen nachzuweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41; GVP 1973 Nr. 6\nund 1980 Nr. 6).\n\naa) Die Steuerpflichtigen können nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, die sie selber\ngetragen haben. Was vom Arbeitgeber finanziert wird, stellt für den Arbeitnehmer keine\nKosten dar. Es ist daher notwendig, dass zwischen den auszuweisenden Bezügen in\nForm von Naturalleistungen - wie das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen oder das\nAnbieten von Verpflegung durch den Arbeitgeber - sowie der Entschädigung dieser\nKosten durch den Arbeitgeber mittels ausbezahlter Spesen und den vom Arbeitnehmer\nbeanspruchten Abzügen für die Berufskosten koordiniert wird. Andernfalls ergäbe sich\nein doppelter Steuerabzug für die gleichen Aufwendungen (vgl. Bosshard/Mösli, Der\nneue Lohnausweis, 2007, S. 32; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, 3. Auflage 2009, § 35 N 2; Knüsel in: Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage 2008, Art. 26 DBG N 5).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Im neuen, seit dem 1. Januar 2007 geltenden, gesamtschweizerisch einheitlichen\nLohnausweis werden neben dem eigentlichen Lohn auch die Gehaltsnebenleistungen -\nwie unter Ziff. 2.2 der Privatanteil an einem Geschäftswagen - erfasst. Unter Ziff. 15 -\nBemerkungen werden alle zusätzlichen Angaben aufgeführt, die nicht in einem anderen\nFeld eingetragen werden können und die der Vollständigkeit bzw. Wahrheit und\nKlarheit, also der Transparenz des Lohnausweises dienen.\n\n"}