{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-142_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=104&type=1563347022&cHash=4fc54e53cdd4331c769997b81044a613", "Checksum": "b585fc58812c23301764d291051d4b9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:25:18", "Checksum": "a4df2a719eaf1952fcfbbb8da0a83aef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/142\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen Kosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so darf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden, wenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich die Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/142).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/142\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Steht dem Arbeitnehmer ein\nGeschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und dessen\nKosten zu einem wesentlichen Teil vom Arbeitgeber getragen werden, so\ndarf ein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg zu Recht verweigert werden,\nwenn der vom Arbeitgeber im Lohnausweis aufgeführte Privatanteil lediglich\ndie Kosten der Autobenützung in der Freizeit abdeckt\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/\n1-2010/142).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X wohnt in A. Er war von 2006 bis 2010 als Grafiker bei der M AG tätig. Von der\nArbeitgeberin wird ihm ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Für die\nFahrzeugbenützung wurde im Jahr 2007 gemäss Bemerkung im Lohnausweis ein\nAbzug von Fr. 4'400.-- vom Nettolohn vorgenommen.\n\nB.- In der Steuererklärung 2007 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr.\n29'177.--. Dabei machte er Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Auto von Fr.\n11'834.-- geltend.\n\nDie Veranlagungsbehörde liess die Kosten für den Arbeitsweg nicht zum Abzug zu.\nNach Vornahme weiterer Korrekturen veranlagte sie X für die direkte Bundessteuer\n2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'000.--. Die gegen diese\nVeranlagung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2009 wurde vom kantonalen\nSteueramt mit Entscheid vom 18. Juni 2010 teilweise gutgeheissen. Es liess Kosten für\nden Weiterbildungsaufwand zum Abzug zu. Den Abzug für die Benutzung des\nMotorfahrzeugs für den Arbeitsweg gewährte es aber nicht. Das steuerbare\nEinkommen für die direkte Bundessteuer 2007 wurde auf Fr. 41'500.-- festgesetzt.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 14. Juli 2010\nBeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die\nAnfahrtskosten zur Arbeit seien zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 2011 wurden zusätzliche Beweismittel beim\nBeschwerdeführer eingefordert. Diese gingen am 1. Juli 2011 ein und wurden der\nVorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 14. Juli 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem\nGeschäftswagen in der Höhe von Fr. 11'834.--.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde vom Arbeitgeber ein\nGeschäftsauto zur geschäftlichen sowie privaten Nutzung zur Verfügung gestellt; dies\njedoch unter der Bedingung, dass er einen Anteil am Leasing übernehme sowie für\nsämtliche entstehenden Kosten wie z.B. Service, Reparaturen und Benzin aufkomme.\nSomit seien sämtliche Anfahrtskosten zur Arbeit zu seinen Lasten gegangen.\n\n"}