Im Regelfall erfolgt keine Entscheidung durch die Steuerbehörde. Nur wenn die Steuerpflicht oder der Steuerabzug dem Grundsatz oder seiner Höhe nach umstritten ist, entscheidet die Steuerbehörde entsprechende Streitigkeiten durch Erlass einer Verfügung (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 7 zu Art. 136 DBG). Streitigkeiten über den anwendbaren Tarif sind durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer der zuständigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte